Satzung
Während der Dienst- und Jahreshauptversammlung am 20. Januar 2018 wurde von den anwesenden und stimmberechtigten Mitgliedern die Satzungsänderung einstimmig beschlossen.
Satzung
für die "Freiwillige Feuerwehr Illerberg-Thal e.V."
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Illerberg - Thal e. V." Er ist im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Illerberg.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Illerberg-Thal, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften, die Förderung von Ausrüstungen und Einrichtungen für den Brandschutz, den technischen Hilfsdienst und den Katastrophenschutz, die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung der Ausbildung und Fortbildung, die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Freiwilligen Feuerwehr, sowie die Förderung der Feuerwehrgemeinschaft und Kameradschaft. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmittel. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
2. Mitglieder der Bambinifeuerwehr, sofern eine Bambinifeuerwehr gegründet wird und besteht
3. Mitglieder der Kinderfeuerwehr
4. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
5. fördernde Mitglieder,
6. Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied der Bambinifeuerwehr können Mädchen und Jungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr werden. Mitglied der Kinderfeuerwehr können Mädchen und Jungen ab dem vollendeten 8. Lebensjahr werden. Nach der Vollendung des 12. Lebensjahres werden die Mitglieder der Kinderfeuerwehr Feuerwehranwärter, sofern sie nicht aus dem Verein ausscheiden. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie mindestens 25 Jahre aktiven Feuerwehrdienst geleistet haben und nicht aus dem Verein austreten. Aktive Mitglieder, die vor der Vollendung von 25 aktiven Dienstjahren aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden werden fördernde Mitglieder, sofern sie nicht aus dem Verein ausscheiden. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 5. Lebensjahr vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Illerberg - Thal haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
(5) Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen werden.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
4. durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Satzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihn das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§ 6
Mitgliederbeiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
(2) Feuerwehrdienstleistende, Ehrenmitglieder, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und Mitglieder, die mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet, sind von der Beitragspflicht bereit.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
7. dem Jugendwart der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummern 1 bis 4 gewählt wird,
8. drei Delegierten der aktiven Mitglieder (Feuerwehrdienstleistenden),
9. ein Delegierter der passiven Mitglieder
Der Einfachheit halber werden hier nur die männlichen Bezeichnungen geführt. Alle Positionen des Vorstandes können sowohl von männlichen als auch von weiblichen Mitgliedern besetzt werden. Die Bezeichnung ist dann entsprechend dem jeweiligen Geschlecht anzupassen.
(2) Die unter Absatz Nr. 1 bis 4 und 8 bis 9 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Gewählt werden können nur natürliche Personen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Einzelabstimmung zu wählen. Alle weiteren Mitglieder des Vorstandes können auf Antrag der Mitgliederversammlung (einfacher Mehrheitsbeschluss) auch öffentlich per Handzeichen gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die unter Absatz Nr. 5 bis 7 genannten Vorstandsmitglieder gehören Kraft Ihres Amtes dem Vorstand an, sofern Sie Mitglieder des Vereins sind.
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(5) Der Vorstand kann per einfachen Mehrheitsbeschluss jederzeit bis zu drei weitere Mitglieder in den Vorstand kooptieren (z. B. Frauenbeauftragte, Jugendsprecher, Vertreter der Kinderfeuerwehr). Diese Mitglieder sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen und haben in den Sitzungen des Vorstandes volles Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Kooptierte Mitglieder scheiden zum Ende der jeweiligen Wahlperiode aus dem Amt. Sie können aber durch den neuen Vorstand wieder in den Vorstand kooptiert werden. Der Absatz 4 (ausscheiden aus dem Amt) gilt für kooptierte Mitglieder entsprechend.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstands
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung einer Tagesordnung,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Erstellung einer Geschäftsordnung
5. Verwaltung des Vereinsvermögens,
6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
8. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennungen für Ehrenmitgliedschaften,
9. Kooptieren von bis zu drei weiteren Mitgliedern in den Vorstand.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist für sich allein vertretungsberechtigt. Ausschließlich im Innenverhältnis gilt als vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 500.-- Euro sind für den Verein nur dann verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10
Sitzungen des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher, einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vereinsmitglieds.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11
Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Veranstaltungen, Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden - oder bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
2. Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrags,
3. Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereins,
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich oder durch Bekanntmachung im “Vöhringer Stadtanzeiger" einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per elektronischer Post (z. B. E-Mail, WhatsApp) erfolgen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes natürliche Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt, das das 12. Lebensjahr abgeschlossen hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Ehrungen
(2) An natürliche Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
(2) Besondere Formen der Ehrenmitgliedschaft sind der Ehrenkommandant und der Ehrenvorsitzende.
Ehrenkommandant kann nur werden, wer mindestens zwei Wahlperioden (12 Jahre) Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr war und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer mindestens vier Wahlperioden (12 Jahre) Vorsitzender der Freiwilligen Feuerwehr war und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand. Die zur Ehrung vorgeschlagene Mitglieder werden durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt.
(4) Weitere Ehrungen oder Ernennungen von Mitgliedern (z. B. für 20, 40, 50 oder 60 jährige Vereinsmit-gliedschaft oder für sonstige besondere Verdienste um die Freiwillige Feuerwehr Illerberg-Thal e. V.) kann der Vorstand in seiner Geschäftsordnung jederzeit mit einfachem Mehrheitsbeschluss festlegen.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Vöhringen, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerlöschwesen der Stadtteile Illerberg und Thal zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung mit dem Zeitpunkt der amtlichen Bekanntmachung der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Illerberg-Thal e. V. besteht aus 8 Seiten.
Vöhringen-Illerberg, den 20. Januar 2018
Bernhard Thalhofer Matthias Stotz
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 20. Januar 2018 (siehe Protokoll mit Anwesenheitsliste)